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HOBART

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden Reihenfolge:
    a) der individuelle Inhalt des schriftlich zustandegekommenen Vertrages, bei nur einseitiger Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbestätigung
    b) diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und
    c) die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen
  2. Der Kunde, es sei denn es handelt sich nicht um einen Unternehmer, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB für diesen und auch alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden.
  3. Der jeweilige Vertragsinhalt, auch eventuell von diesen Bedingungen abweichende Vertragsbestimmungen, ergibt sich aus unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit der Kunde im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, insbesondere soweit der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage dieses Vertrages machen will. Soweit diese Einkaufsbedingungen im Widerspruch zu unseren AGBs stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Auftrags Vertragsinhalt.
  4. Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.

§ 2 Angebot

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, die bei maschineller Erstellung keiner Unterschrift bedarf.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht, sowie das Recht zur Rückforderung vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Lieferumfang

  1. Für den Umfang der Lieferung/Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, sind unsere Lieferungen nur für die in den Produktbeschreibungen, die den Liefergegenständen beiliegen aufgeführten Verwendungszwecken geeignet. Technische Änderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  2. Angaben über Leistungen, Verbrauchswerte, Gewichtsangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betrieb oder Einbau der Anlage erforderlichen Medien (z. B. enthärtetes Frischwasser, Strom, Dampf, Heißwasser, Abläufe etc.) zur Verfügung stehen und erforderliche behördliche Erlaubnisse vorliegen.

§ 4 Preise

  1. Preise sind gültig für Deutschland, Österreich und Schweiz.
  2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allg. Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Kunde Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind Preisänderungen gem. der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 6 Wochen liegen.
  3. Die Preise verstehen sich einschließlich Inlandsverpackung, mit Ausnahme von nicht mit der Maschine bestelltem Zubehör oder Ersatzteilen, deren Preis sich unverpackt ab Werk oder Niederlassung versteht, zzgl. Transportversicherung, frei Auslieferspedition am Empfangsort, ohne Aufstellung, auch dann, wenn eine Zerlegung in transportfähige Teile zwecks Lieferung erfolgt ist, zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. Sonderwünsche des Kunden, wie z. B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung etc. werden, soweit möglich, gegen Berechnung der Mehrkosten ausgeführt.
  4. Ein etwa erforderlicher Anschluss an Versorgungsleitungen (Energie, Wasser, Abwasser etc.) ist, falls nicht ausdrücklich im Lieferumfang bestätigt, vom Kunden auf eigene Kosten zu veranlassen, wobei dies nur von konzessionierten Fachbetrieben vorgenommen werden darf.
  5. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau, der Aufstellung oder zur Überwachung des Anschlusses beauftragt, stellen wir auf Anforderung unsere Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen zur Verfügung, wobei hierfür ergänzend die Bestimmungen des § 11 gelten.
  6. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Lieferung und Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, insbesondere Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen, werden, soweit sie durch uns durchgeführt werden, zusätzlich zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen in Rechnung gestellt.

§ 5 Lieferung

  1. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der Zahlungsvereinbarung wie z. B. Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfrist auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtung des Käufers voraus.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Ablauf von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Liefertermin vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Unser Kunde kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist; im übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Wird ein ausnahmsweise verbindlicher Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen fruchtlos abgelaufen ist. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche unseres Kunden in dem sich aus § 7 Nr. 3 ergebenden Umfang. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung enstprechenden Teil der Vergütung.

§ 6 Aufstellung

Erfolgt die Aufstellung vertragsgemäß durch uns, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Der Käufer hat für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge etc. entsprechende geeignete Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  2. Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Käufers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer-, Flies- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung sofort und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer die zusätzlichen Kosten, insbesondere Wartezeit und evtl. zusätzlich erforderliche Anreisen zu tragen.
  4. Zu isolierende Flächen, für deren einwandfreie Beschaffenheit unser Kunde in jedem Fall die Gewähr übernimmt, sind in sauberem Zustand, ohne Unebenheiten, zur Verfügung zu stellen. Bei Raumisolierungen müssen die zu verkleidenden Flächen im Senkel gemauert und von Bauschutt und Mörtel gereinigt sein.

§ 7 Gewährleistung/Schadensersatz

  1. Die Feststellung der zur Gewährleistung verpflichtender Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel, Beanstandungen wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung sind uns unverzüglich, d.h. binnen einer Frist von 3 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn uns oder unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Für versteckte Mängel gilt diese 3-Tages-Frist ab Kenntnis des Kunden vom Mangel. Es gilt § 377 HGB.
  2. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel mit denen unsere Erzeugnisse – es sei denn, es würde sich um gebrauchte Erzeugnisse handeln, für die wir keine Gewährleistung übernehmen – zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs behaftet sind und zwar für die Dauer von 24 Monaten, bei Ersatzteilen 12 Monate nach Ablieferung und sachlich auf Nacherfüllung. Die Art der Nachlieferung, kostenfreie Beseitigung der vom Kunden rechtzeitig gerügten Mängel innerhalb angemessener Zeit oder mangelfreie Ersatzlieferung bestimmen wir. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung verlangt werden. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl und ist unserem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar oder lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen, ist unser Kunde berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern.
    Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht:
    a) bei unerheblichen Mängeln, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern und für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen; insbesondere Lieferteile, die in der Produktbeschreibung als Verschleißteile aufgeführt werden; als unerheblich gelten auch geringfügige Mengenabweichungen;
    b) bei Mängeln, die auf fehlerhafter Montage, Inbetriebsetzung oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind;
    c) bei solchen Mängeln, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel/Ersatzteile etc. zurückzuführen sind.
  3. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind alle weiteren Ansprüche unseres Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für entgangenen Gewinn, Folgekosten etc. ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere für jegliche Schadensersatzansprüche, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (grobes Verschulden) von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir stets. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Kunde Unternehmer ist und bei Abschluss des Vertrags in seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns bestehen. Der Haftungsausschluss gilt außerdem nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes vom 15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung zwingend gehaftet wird.

§ 8 Zahlung

  1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart, sind Kundendienstrechnungen sofort, andere Rechnungen 2 Wochen nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst wurde.
  4. Verzugszinsen berechnen wir mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können.
  5. Unser Kunde kann gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Unternehmer i.S. des § 14 BGB ist, wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der Kaufpreisforderung geltend machen.
  6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden nach Vertragsabschluss eine wesentliche vertragsgefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ein oder wird uns diese erst nach Vertragsabschluss bekannt, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Gegenleistung bewirkt wird oder Sicherheit geleistet wird. Dies auch, wenn der Kunde seinen Vertragsverpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Ist der Kunde Unternehmer i. S. des § 14 BGB gilt weiterhin folgendes:
    a) Unser Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung veräußert werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Kunden die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
    b) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    c) Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für uns.
    d) Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen, uns unverzüglich benachrichtigen und ggf. eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden. Kosten und Schäden trägt der Kunde.

§ 10 Schadensersatz

Wird der Vertrag von unserem Kunden nicht erfüllt, oder tritt er unberechtigt vom erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit eines höheren tatsächlichen Schadens 35 % des vereinbarten Vertragspreises für die Bearbeitung des Auftrags und für entgangenen Gewinn fordern. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich dieser Betrag um die Transportkosten und die Kosten einer eventuellen Aufarbeitung. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 11 Kundendienst

  1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung. Reparaturen werden von uns so ausgeführt, dass der Gegenstand danach wieder funktionsfähig ist. Nicht einwandfreie Teile werden erneuert, wenn dies für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist. Für reparierte und ausgetauschte Teile übernehmen wir die Gewährleistung gem. vorstehendem § 7, mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungszeit abweichend von dieser Vorschrift lediglich für die Dauer von 12 Monaten ab Abschluss der Arbeiten beträgt.
  2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.
  3. Für Schäden und Mängel im Rahmen einer Reparatur- oder Wartungsleistung gelten die Vorschriften des § 7 dieser AGB entsprechend.

§ 12 Schlussbestimmung / Gerichtsstand

  1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
  2. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  3. Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts/ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Stuttgart. Wir sind auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen
  4. (Fassung November 2010)
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