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Mehrwegpflicht im To-Go-Bereich ab 01.01.2023

Änderungen im Verpackungsgesetz

In Deutschland entstehen laut Bundesregierung täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Take-away-Verpackungen. Um diese riesigen Müllmengen ein Stück weit zu vermeiden, wurden schrittweise Gesetze zur Müllvermeidung verabschiedet.

Was ändert sich ab 01.01.2023?
Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.

FAQs - Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen zur neuen Mehrwegpflicht.

Das neue Gesetz betrifft alle „letztvertreibenden“ Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen.

Letztvertreibende sind alle Betriebe, die mit Essen oder Getränken befüllte To-Go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, d.h. beispielsweise Restaurants, Bistros und (Eis-)Cafés, Imbisse, Kantinen, Mensen, Tankstellen, Theken und Salatbars im Einzelhandel etc.

  • Die letztvertreibenden Betriebe sind ab 01.01.2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
  • Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Es dürfen auch keine Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen auf Produkte in Einwegverpackungen gegeben werden.
  • Der gastronomische Betrieb muss außerdem den Endverbraucher in seiner Verkaufsstelle durch deutlich sichtbare Infoschilder auf die Möglichkeit Mehrwegverpackungen zu nutzen hinweisen.
  • Verpflichtende Rücknahme der selbst in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen.
  • Von der Pflicht ausgenommen sind kleinere Betriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 80 m² und 5 oder weniger Mitarbeitern. Diese müssen jedoch das Befüllen von mitgebrachten Gefäßen von Kundinnen und Kunden anbieten.
  • Diese Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in von Kunden mitgebrachten Gefäßen abfüllen.

GILT DIE AUSNAHMEREGELUNG AUCH, WENN NUR EIN KRITERIUM (VERKAUFSFLÄCHE ODER MITARBEITER) ERFÜLLT IST?

Nein. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Eines reicht nicht aus.


WIE WIRD DIE ANZAHL DER MITARBEITENDEN BERECHNET?

Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berechnet, und Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, werden mit dem Faktor 0,75 berechnet (§ 34, Abs. 1 VerpackG).


WELCHE FLÄCHEN ZÄHLEN ZUR VERKAUFSFLÄCHE?

Hierzu zählen alle Flächen, die für Kunden zugänglich sind:

  • Reguläre Verkaufsfläche
  • Außenflächen
  • Saisonal genutzte Flächen
  • Sitz- und Aufenthaltsbereiche
     

Küche und Thekenflächen sind ausgenommen, da diese nicht für die Kunden zugänglich sind.

Für die erleichternden Regelungen aus § 34 VerpackG wird immer das Gesamtunternehmen betrachtet.

Wenn also einzelne Filialen kleiner als 80 m² sind und weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigen, jedoch das Gesamtunternehmen diese Grenzen überschreitet, gelten die allgemeinen Regelungen aus § 33 VerpackG.

Das Gesetz definiert Einwegkunststofflebensmittelverpackungen als Behältnisse mit oder ohne Deckel, die teilweise oder komplett aus Kunststoff bestehen und mit denen Speisen zum Mitnehmen verpackt werden, die ohne zusätzliche Zubereitung (Kochen, Sieden, Erhitzen) – meist direkt aus der Verpackung – verzehrt werden. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, zählt diese zu den Einwegkunststoffverpackungen. Einwegteller, Einweg-Tüten und Einweg-Folienverpackungen, z. B. für Sandwiches, sind aber ausgenommen, auch wenn sie einen Kunststoffanteil haben. Ein Sonderfall sind Einwegbecher: Wenn Betriebe Einwegbecher anbieten, müssen sie auch (unabhängig vom Material) eine Mehrwegalternative bereitstellen.

Ja, die Mehrwegangebotspflicht gilt nur dann, wenn ein Lebensmittel mit einer Einwegkunststoffverpackung verpackt wird. Eine Beschichtung aus Kunststoff reicht jedoch schon aus, um eine Verpackung als Kunststoffverpackung zu definieren. Dies ist meist bei Papp-Behältern der Fall. Im Sinne der Müllvermeidung sollten Sie überall auf Mehrweg setzen und Einwegmaterialien vermeiden.

Gastronomen müssen schmutziges Geschirr aus einem Pool-System oder Geschirr vom eigenen Mehrwegsystem generell zurücknehmen und sollten es – wie das sonstige Geschirr auch – mit einer professionellen Spülmaschine reinigen.

Wenn die mitgebrachten eigenen Gefäße der Kundschaft augenscheinlich verschmutzt sind, sollten sie nicht befüllt werden. Auch wenn die Kunden die Verantwortung für die Eignung des Gefäßes haben, müssen die Gastronomen dafür sorgen, dass keine Kontaminationen des Umfelds und der angebotenen Lebensmittel entstehen, die durch Keime oder Verschmutzungen aus den Fremdgefäßen eingetragen werden könnten. Alternativ sollten Gastronomen Einweg-Verpackungen oder Behälter aus dem Mehrweg-System anbieten.

Der Vollzug der Regelung liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer. Die Nichteinhaltung der Pflichten aus §§ 33 und 34 VerpackG wird mit Bußgeldern bis zu 10.000 € bestraft.

Bei schwerwiegenden Verstößen können die Bußgelder auch bis zu 6-stelliger Höhe ausfallen.

Die Regelungen dazu finden sich in § 36 „Bußgeldvorschriften“ des Verpackungsgesetzes

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